H a u p t s a t z u n g

der Gemeinde Walkendorf

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998, GVOBl. V S. 29, geändert durch das 2. Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (2. ÄndG KV M-V) vom 22. Januar 1998, GVOBl. M-V S. 78, zuletzt geändert durch das 3. Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (3. ÄndG KV M-V) vom 10. Juli 1998), GVOBl. M-V. S. 634 wird nach  Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Walkendorf vom 16.09.1998 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Hauptsatzung erlassen.

§ 1

Name /Dienstsiegel

 

(1)   Die Gemeinde Walkendorf führt das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone, und der Umschrift

GEMEINDE WALKENDORF

LANDKREIS GÜSTROW

 

(2)   Die Führung des Dienstsiegels ist dem Bürgermeister vorbehalten. Der Bürgermeister kann leitenden Bediensteten der Amtsverwaltung die Führung des Dienstsiegels übertragen.

 

§ 2

Rechte der Einwohner

 

(1)    Der Bürgermeister beruft nach Erfordernis eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

 

(2)    Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsahngelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer ange-messenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

 

(3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teil der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

 

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

 

§ 3

Gemeindevertretung

 

(1) Die in die Gemeindevertretung gewählten Bürger führen die Bezeichnung Gemeindevertreter.

 

(2) Die Tätigkeit der Gemeindevertreter regelt die Geschäftsordnung.

 

(3) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

 

(4) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen
  2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner
  3. Grundstücksgeschäfte
  4. Vergabe von Aufträgen

 

Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1-4 in öffentlicher Sitzung behandeln.

 

(5) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vorher beim 

Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der 

Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von einundzwanzig Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

§ 4

Ausschüsse

 

(1) Ein Hauptausschuss wird nicht gebildet.

(2) Die Ausschüsse der Gemeindevertretung setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist,

      sich unter aus drei Gemeindevertretern zusammen.

 

(3)   Folgende beratender Ausschuss wird gemäß § 36 KV M-V gebildet:

 

Haupt- und Finanzausschuss                                        3 Mitglieder                

mit den Aufgaben:

-         Finanz- und Haushaltswesen

-         Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben

 

(4)   Weiter zeitweilige Ausschüsse können  entsprechend gebildet werden

(5)   Die Sitzungen des im Absatz 2 genannten Ausschusses sind öffentlich, ausgenommen wenn Angelegenheiten entsprechend § 3 (4) behandelt werden.

 

§ 5

Bürgermeister/Stellvertreter

 

(1) Der Bürgermeister ist gleichzeitig Vorsitzender der Gemeindevertretung. Er und seine Stellvertreter werden für die Wahlperiode der Gemeindevertretung gewählt.

 

(2) Er trifft Entscheidungen nach Par. 22 Abs. 4 KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen:

 

1.      § 22 Abs. 4 KV M-V, Nr. 1 bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze von 1.500,00 DM sowie bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 800,00 DM der Leistungsrate

 

2.      § 22 Abs. 4 KV M-V,Nr. 2 bei überplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von 10 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 500,00 DM sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von 1.000,00 DM je Ausgabenfall.

 

3.      bei Veräußerung von Gemeindevermögen oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 1.000,00 DM, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu 20.000,00 DM sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 100.000,00 DM.

 

4.    im Rahmen des § 22 Abs. 4 Nr. 4 bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 DM

 

            5.    im Rahmen des § 22 Abs. 4 Nr. 5 bei Verträgen bis zu 10.000,00 DM

           

(3) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Absatzes 2  zu unterrichten

 

(4) Erklärungen der Gemeinde i.S.d. Par. 39 Abs. 2 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 1.500 DM bzw. von 500,00 DM bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister alle bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 5.000,00 DM.

 

(5) Die beiden Stellvertreter des Bürgermeisters sind gleichzeitig Stellvertreter des   Vorsitzenden der Gemeindevertretung.           

§ 6

Entschädigung

 

(1) Der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der jeweils gültigen Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

 

(2) Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der jeweils gültigen

Entschädigungsverordnung bei Abwesenheit des Bürgermeisters für ihre besondere Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung je nach Dauer der Vertretung bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters gewährt.

Ein Sitzgeld wird während der Dauer der Vertretung nicht zusätzlich gezahlt.

 

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten nach Maßgabe der jeweils gültigen Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen sie angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes nach der Verordnung.

 

(4) Die nicht der Gemeindevertretung angehörigen Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie angehören, ein Sitzgeld in Höhe des Höchstsatzes nach der Verordnung.

 

(5) Vorsitzende der Ausschüsse, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzgeld in Höhe des Höchstsatzes nach der Entschädigungsverordnung.

 

(6) Mitgliedern der Gemeindevertretung, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern der Ausschüsse, die in unselbständiger Arbeit stehen oder Inhaber von Betrieben sind, die allein von der Tätigkeit des Betriebsinhabers abhängig sind, ist auf Antrag neben dem Sitzgeld der nachgewiesene entgangene Arbeitsverdienst zu erstatten.

 

(7) Bereitet der Nachweis des entgangenen Arbeitsverdienstes im Einzelfall besondere Schwierigkeiten, ist dem Antragsteller auch anhand vorliegender beweiskräftiger Unterlagen(Steuerbescheide, Reisekostenvergütung, Jahresbilanz usw.) glaubhaft gemachte Verdienstausfall bis zur Höhe des doppelten Sitzungsgeldes zu ersetzen.

 

(8) Mitglieder der Gemeindevertretung, die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse, die Ehrenbeamten sowie die ehrenamtlich tätigen Bürger erhalten für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Gesetz über die Reise- und Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für die Beamten und Richter des Landes M-V.

 

 

 

§ 7

Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1) Öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen und andere, nach Rechtsvorschriften vorzunehmende öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Gnoien, erfolgen in ihrem vollen Wortlaut im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Gnoien „Gnoiener Amtskurier“. Das Bekanntmachungsblatt erscheint monatlich und wird an alle Haushalte des Amtes Gnoien kostenlos verteilt. Einzelexemplare des „Gnoiener Amtskurier“ sind kostenlos in der Amtsverwaltung des Amtes Gnoien, Teterower Straße 11 a, 17179 Gnoien erhältlich. Der Bezug als Einzelexemplar oder im Abonnement kann gegen Erstattung der Versandkosten unter folgender Adresse beantragt werden:

Der Amtsvorsteher des Amtes Gnoien. Teterower Straße 11 a. 117179 Gnoien.

 

(2) Ist diese Form der Bekanntmachung infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang. Die Aushangfrist beträgt mindestens 14 Tage. Die Tage des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet. Die

öffentliche Bekanntmachung im Bekanntmachungsblatt ist nach Entfallen des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen.

Die Öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt.

 

(3) Vereinfachte Bekanntmachungen der Gemeinde Behren-Lübchin, insbesondere Tagesordnung, Zeit und Ort der öffentlichen Gemeindevertretersitzung, erfolgen durch öffentlichen Aushang.

 

Aushangtafeln befinden sich an folgenden Standorten:

                                  

                                               Walkendorf      - Dorfstraße 8/Gemeindehaus

                                               Dalwitz- Dorfstraße 5

                                               Stechow          - Haus Nr. 10

           

(4) Karten, Pläne und Verzeichnisse, als Bestandteil einer Satzung sind in dieser zu bezeichnen und werden während der Dienststunden im Amtsgebäude des Amtes Gnoien, Teterower Straße 11 a in 17179 Gnoien zur Einsicht ausgelegt.

Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

§ 8

Inkrafttreten

 

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)   Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 17.09.1997 außer Kraft.

 

 

Walkendorf, den 24.11.1998

 

 

Gering

Bürgermeister