Benutzungs- und Entgeltregelungen der Stadt Gnoien

für die Nutzung und Ausleihe von städtischem Eigentum

 

Auf der Grundlage des § 22 Abs. 3 Nr. 11 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V Nr. 14 vom 29.07.2011, S. 777) sowie des § 1 Abs. 3 des     Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833) werden nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Gnoien am 10. September 2012 folgende Regelungen beschlossen.

 

§ 1

Allgemeines

 

1.1. Diese Regelungen gelten für die Benutzung und Ausleihe städtischen Eigentums. Hierzu zählen insbesondere:

-         die Warbel-Sporthalle

-         die Regionale Schule Gnoien

-         die Grundschule Gnoien

-         das Rathaus Gnoien

-         der Sportplatz an der Wettringer Straße

-         der Sportplatz ehemalige Rennbahn

-         der Klub der Volkssolidarität.

Für hier nicht aufgezähltes kommunales Eigentum finden diese Regelungen entsprechende Anwendung.

 

1.2. Schulische Veranstaltungen gehen in den Schulen und Sporthallen allen anderen Veranstaltungen vor. Außerschulische Veranstaltungen, die den Unterricht beeinträchtigen würden, sind mit der Schulleitung abzustimmen.

 

 

1.3. In der Warbel-Sporthalle haben Veranstaltungen des hiesigen Sportvereins Vorrang vor Veranstaltungen anderer Sportvereine. Überregionale Veranstaltungen haben Vorrang vor regionalen.

 

1.4. Ein Rechtsanspruch auf Benutzung oder Ausleihe besteht nicht.

 

1.5. Die Nutzung bzw. Ausleihe erfolgt auf der Grundlage dieser Regelungen und der abgeschlossenen Nutzungsvereinbarung/Vereinbarung zur Ausleihe von städtischem Eigentum.

 

1.6. Ermäßigungen aus sozialen Gründen sind zulässig, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Darüber entscheidet der Bürgermeister und informiert darüber den Haupt- und Finanzausschuss.   

 

§ 2

Antrag, Überlassung, Dauer

 

2.1. Anträge auf Nutzung bzw. Ausleihe des städtischen Eigentums sind an die Stadt Gnoien zu stellen. Im Antrag müssen der Zweck der Nutzung, die Anzahl der Nutzer bzw. Besucher angegeben werden.

2.2. Die Nutzung ist nur nach vorher abgeschlossener Nutzungsvereinbarung und nur in der darin aufgeführten Zeit möglich.

 

2.3. Für sportliche Zwecke endet die Benutzungszeit um 22.00 Uhr.

 

2.4. Die entsprechenden Hallen- bzw. Hausordnungen sind einzuhalten.

 

§ 3

Pflichten des Nutzers

 

3.1. Die Rechte und Pflichten des Nutzers sind in der abgeschlossenen Vereinbarung aufgeführt.

 

3.2. Für den Schulsport und Schulunterricht sind keine Vereinbarungen erforderlich.

 

3.3. Die Nutzung der städtischen Sportstätten und –anlagen darf nur in Anwesenheit des verantwortlichen Sportlehrers bzw. Vereinsübungsleiters erfolgen. Von den Vereinen und Verbänden und anderen Nutzern sind die Verantwortlichen dem Schulamt des Amtes Gnoien schriftlich mitzuteilen.

 

3.4. Das städtische Eigentum ist nach der Nutzung in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben. Beschädigungen jeglicher Art sind dem Objektverantwortlichen sofort mitzuteilen.

 

3.5. Wird eine vereinbarte Nutzung nicht in Anspruch genommen, so ist dies rechtzeitig mitzuteilen. Dies gilt auch bei Nutzung von Trainingszeiten in der Warbel-Sporthalle; hier ist der Hausmeister zu informieren.

 

3.6. Der Nutzer hat dafür zu sorgen, dass in den zur Verfügung gestellten Räumen nicht geraucht wird. Feuer und offenes Licht sind generell nicht gestattet.

Ausnahmen sind schriftlich zu beantragen.

 

3.7. Das städtische Eigentum ist pfleglich zu behandeln. Die jeweilige Hausordnung ist einzuhalten.

 

3.8. Für die Entsorgung des während der Nutzung der Nutzungsobjekte aufkommenden Abfalls ist der Nutzer unter Einhaltung der rechtlichen Vorschriften selbst verantwortlich. Ausgenommen hiervon ist der reguläre Trainingsbetrieb in der Sporthalle nach Hallenbelegungsplan.

 

3.9. Veranstaltungsspezifische Arbeiten, die der Nutzer zur Durchführung der Nutzung vornimmt, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Eigentümers. Diese Genehmigung kann mit Auflagen und Einschränkungen erteilt werden.

 

 

§ 4

Haftung

 

4.1. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Beauftragten, seine Teilnehmer oder Veranstaltungsbesucher oder sonstige Dritte verursacht werden. Die Stadt Gnoien ist berechtigt, diese Schäden auf Kosten des Nutzers zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung.

 

4.2. Der Nutzer stellt die Stadt Gnoien von allen Ansprüchen frei, die von ihm oder dritten Personen einschließlich der Veranstaltungsbesucher anlässlich der Benutzung oder Ausleihe des städtischen Eigentums geltend gemacht werden können, es sei denn, dass die Nutzer ein Verschulden der Stadt Gnoien oder ihrer verantwortlichen Mitarbeiter nachweist.

Das Verschulden der Stadt Gnoien ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Bei nicht rechtsfähigen Personengruppen haftet der Antragsteller persönlich.

Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

4.3. Die Stadt Gnoien übernimmt keine Haftung für die von den Nutzern oder dritten Personen eingebrachten Gegenstände, einschl. Garderobe.

 

4.4. Der Nutzer hat dafür zu sorgen, dass er bezüglich o. g. Schäden ausreichend versichert ist.

 

§ 5

Hausrecht

 

Schulleiter, Hausmeister und verantwortliche Mitarbeiter der Stadt und des Amtes Gnoien üben dem Nutzer gegenüber das Hausrecht aus und haben jederzeit Zutritt zu den überlassenen Räumen und Anlagen. Ihren Anordnungen ist zu folgen.

Bei Großveranstaltungen ab 100 Personen hat der Hausmeister anwesend zu sein.

 

§ 6

Entstehung des Entgeltes

 

6.1. Das Entgelt entsteht mit dem Abschluss einer Nutzungsvereinbarung/Vereinbarung zur Ausleihe von städtischem Eigentum mit der Stadt Gnoien.

 

6.2. Von der Entrichtung des Entgeltes sind befreit:

- die sich in Trägerschaft der Stadt Gnoien befindenden Schulen

- Kinder und Jugendliche des Gnoiener Sportvereins oder von Gnoiener

  Einrichtungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Training und Wettkampf)

- der Behindertensport.

 

§ 7

Höhe des Entgeltes

Benutzungsentgelt pro Stunde

 

1. Schulen

-         Klassenraum                  5,00 €

-         Fachraum                    10,00 €

-         Aula                            12,00 €

-         Speisesaal                     8,00 €

 

2. Rathaus

-         Saal                             10,00 €

-         Bibliothek                      8,00 €

-         Marktplatz                   70,00 € pro Veranstaltung

(gilt nicht für Wochenmarkt)

3. Klub der Volkssolidarität

 

-         Nutzung der

Räumlichkeiten  8,00 €     

       

4. Geräte und Gegenstände pro Ausleihe

-         Polylux                                                         2,00 €

-         Bierzeltgarnitur übers Wochenende            5,00 €  

jeder weitere Tag                                          1,50 €

-         Tisch                                                            2,00 €

-         Bank/Stuhl je                                                1,50 €

-         Tanzfläche für Freiluftveranstaltungen     50,00 €

      -     Eventboden                                               50,00 €

      -    große Kaffeemaschine                                 5,00 €

 

5. Leistungen

 

-         Transport im Stadtgebiet            

einschließlich Ortsteile   7,00 €            einmalig

-         Transport außerhalb                12,00 €            einmalig

 

 

6. Warbel-Sporthalle

 

Bei Nutzung der Warbel-Sporthalle und der Sportplätze durch den Gnoiener SV e. V. gilt die zwischen dem Gnoiener SV e. V. und der Stadt Gnoien abgeschlossene Vereinbarung in der jeweils gültigen Fassung.     

 

Entgelt für sportliche Zwecke pro Nutzungsstunde       ganze Halle halbe Halle

6.1. Gnoiener Sportler: Warbel-Sporthalle                       7,00 €     4,50 €

6.2. auswärtige Sportler: Warbel-Sporthalle                  10,00 €     7,50 €                

6.3. Spiegelsaal                                                               4,00 €

6.4. Benutzung der Duschen pro Trainingseinheit              5,00 €         

 

Entgelt für Vereinszwecke, einmalig pro Nutzung ganze Halle halbe Halle   

6.5. Warbel-Sporthalle              bis 2 Tage              250,00 €        150,00 €

       jeder weitere Tag                                 100,00 €          50,00 €

6.6. Versammlungsraum (Foyer)                                  6,00 € pro Std.       

6.7. Spiegelsaal                                                          35,00 €

6.8. Foyer- und Küchenbenutzung                              50,00 €

6.9. zusätzliche Tresenbenutzung                                100,00 €

 

 

Die Einstufung als Verein ist zu verwehren, wenn sich der Nutzer bei der Nutzung/Veranstaltung Dritter bedient und die Veranstaltung nicht unmittelbar der Erfüllung des Vereinszwecks dient oder wenn die Konzeption und Durchführung der Veranstaltung ein Übergewicht an kommerziellen bzw. gewerblichen Interessen erkennen lässt.

 

Tanzveranstaltungen sind grundsätzlich kommerziell, auch wenn sie von Vereinen und Verbänden durchgeführt werden.

 

Entgelt für kommerzielle Zwecke, einmalig p. N. ganze Halle halbe Halle

6.10. Warbel-Sporthalle                                  ab        600,00 € ab  400,00 €

6.11. zusätzliche Foyer- und Küchenbenutzung              50,00 €

6.12. zusätzliche Tresenbenutzung                               100,00 €         

6.13. Benutzung der Duschen                              2,50 €

Die Gebühr zu 6.10. wird jeweils durch den Bürgermeister festgelegt.

 

4. Entgelt für private Zwecke               ganze Halle     halbe Halle

6.14. Warbel-Sporthalle  2 Stunden                100,00 €            70,00 €

                                     bis 4 Stunden             150,00 €          120,00 €

                                     jede weitere Stunde     10,00 €              7,50 €

6.15. Foyernutzung                                            

         Pauschale bei Feierlichkeiten       einmalig   70,00 €

6.16  Foyer- und Küchenbenutzung

         Pauschale bei Feierlichkeiten       einmalig   80,00 €

6.17. Versammlungsraum  (Foyer)       pro Stunde  6,00 €

6.18. Spiegelsaal                                 einmalig    15,00 €

 

Zusätze zu 2., 3. und 4.             

 

- Stellen der Tische und Stühle durch die Stadt                          30,00 €

- Stellen der Tische und Stühle und Tanzfläche

  durch die Stadt                                                                       40,00 €

 

Benutzungsentgelt pro Stunde:

 

7. Sportplatz an der Wettringer Straße

-         10,00 €

Flutlichtanlage

-         Die Stromkosten für die Flutlichtanlage werden über einen Zwischenzähler abgerechnet, diese trägt der jeweilige Nutzer selbst.

 

8. Sportplatz an der Rennbahn

-         8,00 €

 

9. Festzelt der Stadt Gnoien

 

 

Ausleihgebühr ohne Aufbau

Preise  pro m²   1,00 €

Ausleihgebühr mit Aufbau

Preise pro

m² 2,00 €

1 Feld

5 x 10 m  = 50 m²

 

 

  50,00 €

1 Feld

5 x 10m  =   50 m²

 

100,00 €

2 Felder

10 x10 m  =  100 m²

 

 

100,00 €

2 Felder

10 x10 m = 100 m²

 

200,00 €

3 Felder

15 x10 m =  150 m²

 

 

150,00 €

3 Felder

15 x 10 m = 150 m²

 

300,00 €

4 Felder

20 x 10 m = 200 m²

 

 

200,00 €

4 Felder

20 x 10 m = 200 m²

 

400,00 €

5 Felder

25 x 10 m = 250m²

 

 

250,00 €

5 Felder

25  x 10m = 250m²

 

500,00 €

6 Felder

30 x 10 m = 300 m²

 

 

300,00 €

6 Felder

30 x 10 m = 300 m²

 

600,00 €

 

 

§ 8

Endreinigung

 

Ist eine Endreinigung nach der Nutzung erforderlich, wird hiermit eine Fachfirma beauftragt. Diese Kosten für die Endreinigung hat der Nutzer zu tragen.

Die Endreinigung ist in der Nutzungsvereinbarung festzulegen.

Die städtischen Anlagen sind vom Nutzer aufgeräumt zu übergeben.

 

 

§ 9

Zahlung/Rechnungsstellung

 

10.1. Der Nutzer erhält eine Rechnung über das Entgelt/Personalkosten, das bis zu 14 Tage vor Durchführung der Nutzung zu entrichten ist, ansonsten werden die beantragten Räume nicht bereitgestellt oder keine Ausleihe durchgeführt.

 

Bei konstanter Nutzung kann das Entgelt je Quartal im Nachhinein in Rechnung gestellt werden.

 

10.2. Finden genehmigte Veranstaltungen nicht statt bzw. werden nicht rechtzeitig abgemeldet, sind der Stadt Gnoien die bis dahin entstandenen Kosten zu erstatten.

Über begründete Ausnahmen, z. B. durch höhere Gewalt, entscheidet der Bürgermeister.

 

§ 10

Beitreibung

 

Rückständige Entgelte und Auslagen werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

 

§ 11

Sonderregelungen

 

12.1. Bei Nutzungen, die aufgrund ihrer Art, Dauer oder Teilnehmeranzahl eine besondere Inanspruchnahme des Nutzungs- bzw. Entleihungsobjektes bedingen, setzt der Bürgermeister ein Nutzungsentgelt in Anlehnung an die Festlegung in dieser Ordnung fest. 

 

12.2. Unabhängig davon können durch den Bürgermeister Sicherheitsleistungen (z. B. Kaution, Bürgschaften, zusätzliche Versicherungen u. a.) vom Nutzer als Bestandteil der Nutzungsvereinbarung/Vereinbarung zur Ausleihe von städtischem Eigentum festgelegt werden.

 

§ 12

Auskunftspflicht

 

Die Entgeltpflichtigen haben der Verwaltung gegenüber richtige und vollständige Angaben zu machen.

 

§ 13

Inkrafttreten

 

Diese Benutzungs- und Entgeltregelungen treten am Tage ihrer Bekanntmachung  in Kraft.

 

 

 

Gnoien,

 

 

 

Hans-Georg Schörner

Bürgermeister