Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Gnoien
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.1998 (GVOBl. S. 29) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22.01.1998 (GVOBl. S. 78), der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1993 (GVOBl. M-V S. 522, berichtigt GVOBl. M-V S. 916), des § 50 Abs. 4 Nr. 3 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) und des § 2 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Gnoien vom 22.06.1998 wird nach Beschlußfassung durch die Stadtvertretung am 22.06.1998 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Gebührenerhebung
Die Stadt Gnoien erhebt Gebühren für die Benutzung der Straßenreinigung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach §§3 und 5 der Satzung über die Straßenreinigung den Grundstückseigentümern und dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke auferlegt ist.
§2 Gebührenschuldner
(1)Gebührenschuldner
ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch
nimmt oder nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung zu benutzen
verpflichtet ist. Wer am
1. Januar eines Kalenderjahres im Grundbuch als Eigentümer oder zur Nutzung dinglich Berechtigter des anliegenden oder des durch die Straße erschlossenen Grundstückes ist, gilt für dieses Kalenderjahr als Benutzer.
(2) Wechselt ein Grundstück seinen Eigentümer, hat der bisherige Eigentümer die Gebühr bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Eigentumswechsel erfolgt, zu entrichten.
(3) Meldet der bisherige und der neue Gebührenpflichtige die Rechtsänderung nicht oder nicht rechtzeitig, haften beide als Gesamtschuldner während des Zeitabschnitts, in den der Rechtsübergang fällt.
(4) Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder Nießbrauchrecht bestellt, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher verpflichtet.
(5) Wenn das Eigentum an einem Grundstück und einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I S. 465) getrennt ist, ist der Gebäudeeigentümer Gebührenschuldner.
(6) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenmaßstab
(1) Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Reinigung der Straßen sind die auf volle Meter abgerundete Straßenfrontlänge des Grundstückes.
(2) Straßenfrontlänge ist die Länge der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstückes mit dem Straßengrundstück.
(3) Wird das Grundstück durch Zwischenflächen im Sinne der Straßenreinigungssatzung von der Straße getrennt, so berechnet sich die Straßenfrontlänge aus der Projektion der der Straße zugekehrten Grundstücksgrenze auf die Straßenbegrenzung.
(4) Bei der Berechnung der Frontmeter sind Abweichungen bis zu einem Meter, höchstens aber bis 10 % der Gesamtfrontlänge zulässig.
§ 4
Gebührensatz
Die Gebühren betragen je Meter Frontlänge jährlich 2,45 DM.
§ 5
Beginn und Ende der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Gebührentatbestands folgt, es sei denn, in einer den Anschluß- und Benutzungszwang erstmals festlegenden Satzung ist ein anderer Zeitpunkt bestimmt.
(2) Die fortlaufende, jährliche Gebühr entsteht am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres.
(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren endet mit Ablauf des Monats, in dem eine öffentliche Verkehrsfläche aus dem Anschlußgebiet ausscheidet.
(4) Erhöht sich während der Dauer des Benutzungsverhältnisses die Gebühr infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlage, so beginnt die Verpflichtung zur Zahlung des Mehrbetrages mit dem Beginn des auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monats. Entsprechendes gilt, wenn sich während der Dauer des Benutzungsverhältnisses die Gebühr infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlage ermäßigt.
(5) Kann die Reinigung der gebührenpflichtigen Straße wegen Aufgrabungen, Bauarbeiten oder aus sonstigen Gründen, die die Stadt Gnoien zu vertreten hat, oder wegen höherer Gewalt länger als einen Monat nicht durchgeführt werden, so wird die Gebührenzahlungspflicht unterbrochen. Wird aus den in Satz 1 genannten Gründen die Reinigungsleistung an einer Grundstücksfront nur eingeschränkt erbracht, reduziert sich die Gebührenschuld für diese Front auf die Hälfte. Ist die tatsächliche Reinigungsleistung an einer Grundstücksfront auf weniger als die Hälfte der nach der Straßenreinigungssatzung zu erbringenden Leistung reduziert, entfällt für diese Front die Gebührenpflicht auf Dauer der Behinderung ganz.
Als Behinderung im Sinne dieses Absatzes zählen nicht parkende Fahrzeuge, Container oder ähnliche von Grundstückseigentümern zu vertretende Hindernisse.
(6) Die Ermäßigung oder das Ende der Gebührenschuld gemäß Absatz 5 wird auf Antrag des Gebührenschuldners durch Gebührenbescheid festgelegt. Dabei endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsleistung erstmals eingeschränkt oder eingestellt wird. Die volle Gebührenpflicht beginnt wieder nach Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsarbeiten in vollem Umfang aufgenommen werden.
§ 6
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Veranlagung der Gebühren erfolgt durch die Stadt Gnoien und wird dem Gebührenpflichtigen durch Bekanntgabe einer Zahlungsaufforderung, die mit anderen Gemeindeabgaben verbunden sein kann, mitgeteilt.
(2) Die Jahresgebühr ist fällig am 1. Juli jeden Jahres.
Nachzuzahlende Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Gebührenüberzahlungen werden durch Aufrechnung oder Erstattung ausgeglichen.
(4) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungswege (Vollstreckung) beigetrieben.
§ 7
Gebührenschuld bei Vorder- und Hinterliegergrundstücken
(1) Die Straßenreinigungsgebühr wird für die anliegenden und die durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) erhoben.
(2) Hinterlieger im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke, die nicht direkt an einer Straßenfront anliegen, jedoch über eine Zuwegung verfügen.
(3) Maßstab für die Gebühr ist für die anliegenden Grundstücke die Länge der Grundstücksseite, mit der das Grundstück an der Straße anliegt (Frontlänge). Grenzt ein anliegendes Grundstück nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird zusätzlich zur Frontlänge die Länge der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt ist, zugrunde gelegt.
Für Hinterlieger wird die Länge der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt ist, zugrunde gelegt.
(4) Als der Straße zugewandt gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel bis einschließlich 45 Grad zur Straße verläuft. Hat ein Grundstück zu einer das Grundstück erschließenden Straße keine zugewandte Grundstücksseite, so gilt die längste parallel zur Straße gemessene Ausdehnung des Grundstücks als zugewandte Grundstücksseite.
(5) Wird das Hinterliegergrundstück über eine eigene Zuwegung erschlossen, ist die Zuwegung Bestandteil der Straßenfrontlänge. Bilden Zuwegungen gemeinsam für Vorder- und Hinterliegergrundstücke eine Einheit, sind sie anteilig Bestandteil der Straßenfrontlänge. Bei mehreren gemeinsamen Zuwegungen obliegt es der Stadt Gnoien unter Berücksichtigung der Entfernungen von der Erschließungsstraße, die Zuwegungen einzelnen Grundstückseinheiten zuzuordnen.
§ 8
Wohnungs- und Teileigentum
Bei Wohnungs- und Teileigentum wird die Gebühr einheitlich für das Gesamtgrundstück festgesetzt und in einem Bescheid dem Verwalter bekannt gegeben.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Straßengebührensatzung vom 19.10.1993 außer Kraft.
ausgefertigt:
Gnoien, den 05.08.1998
H.-G. Schörner
Bürgermeister